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Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft


Die Satzung KAV Niedersachsen kennt ordentliche Mitglieder und Gastmitglieder. Die ordentlichen Mitglieder unterscheiden sich von den Gastmitgliedern vor allem dadurch, dass sie tarifgebunden im Sinne des § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind. Gastmitglieder unterliegen dieser Tarifbindung nicht, sie haben damit auch keinen Schutz durch die tarifvertragliche Friedenspflicht, ebenso keinen maßgeblichen Einfluss auf die Tarifpolitik oder Tarifverhandlungen.    

Ordentliche Mitglieder  

Nach § 3 Nr. 1 der Satzung des KAV Niedersachsen können eine ordentliche Mitgliedschaft erwerben:

a) Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Verbände von öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
b) Unternehmen, an denen Körperschaften zu a) oder deren Verbände direkt oder indirekt beteiligt sind, sowie Verbände solcher Unternehmen,
c) eingetragene Vereine, Stiftungen des Privatrechts usw., die Aufgaben erfüllen, die in der Regel von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.

Gastmitglieder  

Unternehmen, Vereine, Einrichtungen oder Verbände aller Art können die Gastmitgliedschaft erwerben (§ 3 Nr. 2 der Satzung des KAV Niedersachsen). Diese begründet keine Tarifbindung im Sinne des § 4 Abs. 1 TVG. Sie berechtigt aber zum Erhalt aktueller Informationen wie bei ordentlichen Mitgliedern sowie zur Inanspruchnahme der Hilfe und Beratung des Verbandes in Fragen des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts.

Aufnahmeantrag

Folgende Angaben und Unterlagen werden von Ihnen benötigt:

  • Gewünschtes Aufnahmedatum
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Kontodaten für den Beitragseinzug
  • Bei Einrichtungen, die keine öffentlich‑rechtlichen Körperschaften sind, bitten wir zusätzlich um Übersendung entsprechender Unterlagen (z. B. Satzung, begl. Gesellschaftervertrag, begl. Handelsregisterauszug, ggf. Personalüberleitungsvertrag etc.) und um Mitteilung, ob das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes angewendet wird.